Weinbergs-, Funzel- und Felderrundfahrt zur Brauchtumspflege

  • Leistungsbeschreibung

    Nach der zweiten Verordnung über Ausnahmen zur straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28.02.1989 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2018 (BGBl. I S. 2245) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 22.10.2018 sowie der zwischenzeitlich in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung des Amtsgerichts Mainz (AZ: 408 Cs 3200 Js 335/19) sind Weinbergs-, Funzel- und Felderrundfahrten der örtlichen Brauchtumspflege unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (s. u.). 

    Die wichtigsten Informationen für Weinbergs-, Funzel- und Felderrundfahrten:
    • Fahrten nach der o. g. Verordnung in Verbindung mit dem Erlass des zuständigen Ministeriums dürfen nur von örtlich ansässigen Landwirten bzw. Winzern durchgeführt werden, die sich ihres eigenen Fuhrparks (landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Anhängern) bedienen. Weinbergs- und Felderrundfahrten dürfen im Rahmen des Brauchtums nur Landwirte und Winzer, die Felder oder Weinberge bewirtschaften bzw. bewirtschaftet haben sowie Landwirtschafts- und Weinbaubetriebe anbieten.
    • Nicht zulässig sind Ausflugsfahrten mit rein touristischem Hintergrund oder Fahrten, bei denen die Einkommenserzielung bzw. ein gewerblicher Erwerbszweck im Vordergrund steht. Solche Veranstaltungen fallen nicht unter die v. g. Ausnahmeverordnung, weil das Kriterium der örtlichen Brauchtumsveranstaltung nicht mehr erfüllt ist. Erhobene Fahrtkosten dürfen nur kostendeckend sein. Im begründeten Einzelfall kann bezüglich der Kostenkalkulation ein Nachweis gefordert werden.
    • Es dürfen nur Zugfahrzeuge und Anhänger eingesetzt werden, die jeweils über eine Betriebserlaubnis verfügen und die verkehrssicher sind. Für die Fahrzeugkombination (Zugfahrzeug mit dem jeweils angekoppelten Anhänger) muss ein aktuell gültiges Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr bzw. eines Prüfsachverständigen eines benannten Technischen Dienstes vorliegen. Aus dem Gutachten muss hervorgehen, dass die geltenden rechtlichen Vorgaben eingehalten werden und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Das Gutachten ist während der Weinbergs-, Funzel- und Felderrundfahrt mitzuführen.
    • Die Fahrten dürfen nur durchgeführt werden, wenn ein Nachweis der Versicherung vorliegt, aus dem hervorgeht, dass für den Einsatz der Fahrzeuge (Zugfahrzeug und Anhänger) bei Felder-, Funzel- und Weinbergsrundfahrten Versicherungsschutz gewährt wird. Ein entsprechender Nachweis ist bei der Fahrt mitzuführen.
    • Die Fahrten müssen darüber hinaus ausschließlich dafür bestimmt sein, interessierte Personen über landwirtschaftliche Produktionsweisen bzw. den Weinbau zu informieren. Die entsprechenden Fachkenntnisse der eingesetzten Fahrer werden daher grundsätzlich vorausgesetzt.
    • Es dürfen max. 30 Fahrten pro Betrieb im Jahr durchgeführt werden. Grundsätzlich wird ein Gespann als eine Fahrt gewertet. Für Fahrten anlässlich von Kerben, Wein- oder Hoffesten kann die Straßenverkehrsbehörde im Einzelfall eine abweichende Regelung treffen.
    • Die Fahrten dürfen nur innerhalb des Gebietes der Gemeinde bzw. der unmittelbar angrenzenden Nachbargemeinde(n) durchgeführt werden, in der der Landwirt oder Winzer bzw. der Betrieb seinen Betriebssitz hat oder er Flächen bewirtschaftet, sofern die Zustimmung des jeweiligen Wegeeigentümers für das Wirtschaftswegenetz erteilt worden ist. Bei Überfahren von Verbandsgemeindegrenzen ist auch die Anmeldepflicht bei den zuständigen Nachbarbehörden zu beachten!
    • Die Fahrten müssen grundsätzlich am Weingut / landwirtschaftlichen Betrieb beginnen und dort enden. Sofern dies aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall nicht möglich ist, ist in Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde ein Alternativstandort festzulegen.
    • Die An- und Abfahrt hat stets auf direktem Weg zum nächstgelegenen Feld-/Wirtschaftsweg zu erfolgen. Bundes-, Landes- und Kreisstraßen dürfen nur in Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde befahren werden, wenn keine anderen Straßen zum Erreichen der Wirtschaftswege zur Verfügung stehen.
    • Fahrten anlässlich von Kerben, Weinfesten oder sonstigen örtlichen Brauchtumsveranstaltungen dürfen auch von abweichenden Punkten starten, müssen aber auch wieder an diesen Punkten enden. Diese Fahrten bedürfen einer besonderen Genehmigung als nicht stationäre Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO), da diese i.d.R. mit einer großen Anzahl an Gespannen durchgeführt werden.
    • Hinter einem Zugfahrzeug darf nur ein einziger Anhänger zur Personenbeförderung eingesetzt werden. Auf dem Anhänger darf höchstens die Personenzahl befördert werden, die im Gutachten festgelegt ist, maximal jedoch 24 Personen (siehe Erlass vom 22.10.2018). Für jede Person ist ein Sitzplatz vorzuhalten.
    • Der/die Fahrzeugführer/in muss mindestens im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis (L oder T) sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. 
    • Die Fahrten dürfen nicht bei Dunkelheit durchgeführt werden. Fahrten zwischen 22 Uhr und 6 Uhr sind verboten.
    • Die Weinbergs-, Funzel- und Felderrundfahrten dürfen nur in Schrittgeschwindigkeit durchgeführt werden. Für die An- und Abfahrt über öffentliche Straßen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 25 km/h. Teilnehmende Personen dürfen ausschließlich sitzend befördert werden.
    • Die Weinbergs-, Funzel- und Felderrundfahrten müssen auf einer von der Stadt in Absprache und Abstimmung mit den Straßenbaulastträgern (i.d.R. Stadt und ggf. Landesbetrieb Mobilität, sofern klassifizierte Straße gequert werden sollen) festgelegten Strecke erfolgen. Die Erlaubnis zur Durchführung von Rundfahrten ist von dem Winzer bzw. Landwirt bei der Stadtverwaltung (Straßenverkehrsbehörde) drei Werktage vor Fahrtantritt anzuzeigen.
    • Die Benutzung der Feld- und Wirtschaftswege bei einer Brauchtumsfahrt stellt eine Sondernutzung dar. Die Vorgaben der jeweils gültigen Wirtschaftswegesatzung sind einzuhalten.
    • Der Veranstalter, als auch der Fahrzeugführer, von Weinbergs-, Funzel- und Felderrundfahrten hat dafür Sorge zu tragen, dass von der Rundfahrt und den Teilnehmern keine Beeinträchtigungen für Personen und/oder die Umwelt ausgehen. Die Fahrgäste sind vor Beginn der Fahrt über die Verhaltensregeln zu informieren. Fahrgäste, die bereits vor Beginn einer Fahrt erkennbar stark alkoholisiert sind, dürfen nicht befördert werden. Nach dem Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) hat sich jede Person so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Betätigungen, die zu Störungen führen können, sind verboten. Tongeräte, insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte dürfen nur insoweit betrieben werden, als hiervon keine Beeinträchtigungen oder Belästigungen ausgehen. Sollte es zu Verstößen (Lärmbelästigung, Verunreinigungen, unnötiges Laufenlassen von Lärm und Abgase erzeugenden Motoren, etc.) kommen, kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden.
    • Der Fahrer sollte mit den Fahrgästen über eine geeignete technische Ausrüstung kommunizieren können, um insbesondere in Notsituationen darauf aufmerksam machen zu können.
    • Fahrten an Sonn- und Feiertagen sind gemäß § 3 Landesgesetz über den Schutz von Sonn- und Feiertagen (LFtG) unzulässig.
    • Werden Fahrten entgegen einschlägiger gesetzlicher Vorgaben (insbesondere des Gewerbe-, Steuer-, Straßenverkehrs- sowie des Polizei- und Ordnungsrechts) durchgeführt, so können die zuständigen Behörden ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, bzw. Strafverfahren einleiten. Nicht abgegebene bzw. unvollständig abgegebene Anmeldungen von Fahrten werden ebenfalls entsprechend geahndet. 
  • Anträge / Formulare


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