Brennschein

  • Leistungsbeschreibung

    Pflanzen und Pflanzenteile, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage anfallen, dürfen an Ort und Stelle verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbaulichen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können.

    Werden mehr als drei Kubikmeter an pflanzlichen Abfällen verbrannt, ist dies der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Für die Anzeige können Sie den hinterlegten Vordruck benutzen. Bitte füllen Sie diesen sorgfältig aus, insbesondere hinsichtlich des Verbrennungsortes (Angabe der Flur- und Parzellennummer sowie Größe oder Menge sind erforderlich), da ansonsten eine Bearbeitung nicht erfolgen kann.

  • Anträge / Formulare