Genehmigungsbedürftige Anlage Änderung anzeigen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie eine Änderung an der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage umsetzen möchten, ist dies der zuständigen Behörde anzuzeigen, bevor mit der Änderung begonnen wird.

    Die zuständige Behörde bestätigt Ihre Anzeige und entscheidet, ob Ihr Vorhaben eine Genehmigung erfordert und/-oder welche Unterlagen Sie gegebenenfalls nachreichen müssen. Dies gilt auch für störfallrelevante Änderungen oder wenn Sie beabsichtigen, den Betrieb einzustellen.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Ingelheim

    Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen

    Gem. § 16 BImSchG bedarf die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.


  • Teaser

    Wenn Sie eine Änderung an einer Anlage vornehmen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen oder zuerst genehmigen lassen.

  • Verfahrensablauf

    Spezielle Hinweise für - Stadt Ingelheim
    • Sie beantragen die geplante, wesentliche Änderung bei der zuständigen Behörde schriftlich.
    • Sie fügen dem Antrag die erforderlichen Unterlagen, gem. der 9. BImSchV, bei.
    • Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang des Antrags und der beigefügten Unterlagen, sofern die Antragsunterlagen vollständig sind, unverzüglich schriftlich oder elektronisch; sie kann bei einem elektronischen Antrag Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen.
    • Sie dürfen die wesentliche Änderung umsetzen, sofern Ihnen die zuständige Behörde eine Änderungsgenehmigung gem. § 16 BImSchG erteilt hat.
    • Vor Antragsstellung empfiehlt es sich den Umfang der erforderlichen Antragsunterlagen, während eines Behördentermins (Scoping-Termin), abzuklären.
  • Voraussetzungen

    Spezielle Hinweise für - Stadt Ingelheim
    • Der Umfang des Genehmigungsverfahrens erfolgt nach § 10 BImSchG.
    • Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Ingelheim

    Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Diesem sind nachfolgende Unterlagen beizufügen:

    • Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
    • Erläuterungen und
    • sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen).
  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Ingelheim

    Bitte erfragen Sie die etwaigen Kosten des Verfahrens bei der zuständigen Stelle.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Ingelheim

    Mindestens sechs Monate nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.

  • Rechtsgrundlage

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  • Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende