Datenschutzbeauftragter

  • Leistungsbeschreibung

    Aufgaben des behördlichen Datenschutzbeauftragten (vgl. § 11 Abs. 2 LDSG)

    Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die öffentlichen Stellen bei der Ausführung des LDSG sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz zu unterstützen. Seine vorrangige gesetzliche Aufgabe ist somit die Beratung; Kontrollaufgaben sind ihm, anders als dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach dem BDSG, nicht übertragen.

    Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat bei Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften hinzuwirken. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die technisch-organisatorischen Anforderungen nach § 9 LDSG, sondern auch dann, wenn ein Verfahren die Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale zum Gegenstand hat. Denn Entscheidungen, die für die Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder sie erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht einem Computerprogramm überlassen werden (§ 5 Abs. 5 LDSG). Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat deshalb zu prüfen, ob das betreffende Verfahren dem Verbot automatisierter Einzelentscheidungen Rechnung trägt. Damit der behördliche Datenschutzbeauftragte diese Aufgaben wahrnehmen kann, ist er von der öffentlichen Stelle rechtzeitig zu unterrichten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LDSG).

    Zu den besonders wichtigen Aufgaben des behördlichen Datenschutzbeauftragten gehört die Verpflichtung, die Bediensteten mit den Datenschutzvorschriften vertraut zu machen. (z.B. durch Schulungsveranstaltungen und –gespräche oder Vorträge - § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LDSG)
    Bei besonders risikobehafteten Verfahren hat eine vorherige datenschutzrechtliche Prüfung durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten stattzufinden (Vorabkontrolle). Zu den Einzelheiten siehe Checkliste zu § 9 Abs. 5 LDSG.

    Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, das Verfahrensverzeichnis nach § 10 Abs. 2 LDSG zu führen und dieses auf Antrag jedermann nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 LDSG verfügbar zu machen.

    Nach § 11 Abs. 3 Nr. 5 LDSG hat der behördliche Datenschutzbeauftragte im Einzelfall den jeweils zuständigen Stellen der Behörde Hinweise zur Einhaltung von Datenschutzvorschriften zu geben. Anlass für derartige Initiativen können konkrete Anfragen Betroffener oder des Personalrats sein sowie Gesetzesänderungen, gerichtliche Entscheidungen oder sonstige Veröffentlichungen über Datenschutzfragen.

    Nach § 11 Abs. 5 Satz 2 LDSG können sich Betroffene (z.B. Hinweisgeber, Bedienstete der verantwortlichen Stelle, Personen, deren Daten verarbeitet werden) jederzeit an den behördlichen Datenschutzbeauftragten wenden. Er ist dann verpflichtet, das Anliegen eines Petenten zu prüfen und ihm das Ergebnis seiner Prüfung mitzuteilen. In Zweifelsfällen kann sich der behördliche Datenschutzbeauftragte an den LfD wenden.

    Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen verpflichtet, soweit er durch diesen nicht hiervon befreit ist (§ 11 Abs. 2 LDSG). Die Verschwiegenheit des behördlichen Datenschutzbeauftragten ist durch technische und organisatorische Datenschutzmaßnahmen zu sichern. Hierzu gehört, dass an ihn in seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter adressierte Postsendungen unmittelbar und ungeöffnet zugeleitet werden. Die Behördenleitung kann nur verlangen, dass ihr der behördliche Datenschutzbeauftragte die nicht unter die Verschwiegenheitspflicht fallenden Vorgänge vorlegt. Die Pflicht nach § 11 Abs. 2 ist nur eine von mehreren Geheimhaltungspflichten, die dem behördlichen Datenschutzbeauftragten obliegen. Selbstverständlich hat er auch das Datengeheimnis nach § 8 LDSG und dienstrechtliche Verschwiegenheitspflichten zu beachten.
    Er hat die Aufgabe zu prüfen, ob bei einem automatisierten Verfahren gem. § 18 Abs. 1 eine Unterrichtung der Betroffenen von Amts wegen zu erfolgen hat.

    (Quelle: https://www.datenschutz.rlp.de/de/themenfelder-themen/hinweise-zu-behoerdlichen-datenschutzbeauftragten/)


    Rechtsgrundlagen: Landesdatenschutzgesetz

    Informationen zur Datenschutzgrundverordnung finden Sie hier.


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