Straßenausbaubeiträge/ Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) erheben Gemeinden wiederkehrende Beiträge. Zum Ausbau zählen alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Einrichtungen oder Anlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen.

    Sie als Grundstückseigentümer tragen durch Zahlung der Ausbaubeiträge aber nur einen Teil der Kosten, die durch Gemeindestraßen verursacht werden. Die notwendigen Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen werden von der Gemeinde allein getragen. Bei den beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen hat die Gemeinde einen Eigenanteil zu tragen, den sogenannten „Gemeindeanteil“. Dieser liegt zwischen 20 und 75 Prozent. Er bestimmt sich nach dem Aufkommen des Durchgangsverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen in der jeweiligen Straße beziehungsweise Abrechnungseinheit.

    Der verbleibende Teil der jährlichen Kosten für den Ausbau von Verkehrsanlagen in einer Abrechnungseinheit wird bei der Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge auf alle Grundstückseigentümer der entsprechenden Abrechnungseinheit umgelegt. Abrechnungseinheiten können das gesamte Gemeindegebiet oder aber Teile davon sein. Dies ist von der Größe und der Struktur der jeweiligen Gemeinde abhängig.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Ingelheim

    Bisher wurde bei der Stadt Ingelheim der umlagefähige Anteil der Kosten für den Ausbau von Verkehrsanlagen in Form von Einmalbeiträgen auf die Bürger umgelegt. Durch die bis Ende 2023 gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung zur Einführung des wiederkehrenden Beitrages in ganz Rheinland-Pfalz, besteht für die Gemeinden zukünftig keine Wahlmöglichkeit mehr über die Abrechnungsart. Maßnahmen die bereits vor Einführung des wiederkehrenden Beitrages abgeschlossen wurden, werden jedoch noch über das System der einmaligen Beiträge abgerechnet.


    Die Stadt Ingelheim hat bereits zum 01.01.2020 mit der sukzessiven Umstellung auf den wiederkehrenden Beitrag begonnen. Informationen zu den entsprechenden Abrechnungsgebieten können der Satzung zur Erhebung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages entnommen werden. Den Link dazu finden Sie unter dem Reiter "Rechtsgrundlagen".

  • Teaser

    Als Grundstückseigentümer können Sie an den Kosten der Gemeinde für den Ausbau von Verkehrsanlagen beteiligt werden.

  • Voraussetzungen

    Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, bei denen die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu einer der Verkehrsanlagen innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung besteht.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Sie können gegen den Beitragsbescheid Widerspruch erheben. Dieser hat keine aufschiebende Wirkung.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Mit der Erhebung wiederkehrender Beiträge entfällt die hohe Belastung, die mit der Erhebung einmaliger Beiträge häufig verbunden ist. Einmalige Beiträge können die Gemeinden daher nur noch in seltenen Ausnahmefällen erheben. Die Einzelheiten der Beitragserhebung werden  durch die Gemeinden geregelt.

    Sie können beantragen, dass die Beitragsschuld unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben oder erlassen wird. Darüber hinaus kommt bei einmaligen Beiträgen die Beantragung einer Zahlung auf Raten in Betracht.


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende