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Kostenerstattungsbetrag
Leistungsbeschreibung
Durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes und dem damit verbundenen Bau von Häusern und Straßen greift der Mensch in die Natur und Landschaft ein. Daher hat der Gesetzgeber festgelegt (erstmalig 1993 im Bundesnaturschutzgesetz, 1998 Überleitung ins Baugesetzbuch §§ 135 a-c), dass diese Eingriffe, entweder auf den Eingriffsflächen selbst (Baugrundstücke) oder aber auf sonstigen Flächen, ausgeglichen werden müssen.
Grundsätzlich sind die Maßnahmen zum Ausgleich vom jeweiligen Vorhabenträger (zum Beispiel Bauherrn) durchzuführen. Die Herstellung der Ausgleichsfläche auf sonstigen Flächen übernimmt die Gemeinde und zwar anstelle und auf Kosten der Eigentümer der Grundstücke.
Zur Deckung des Aufwandes dieser Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe in Natur und Landschaft muss die Gemeinde einen entsprechenden Kostenerstattungsbetrag erheben.
Kostenerstattungspflichtig ist hierbei der Eigentümer eines im Bebauungsplan liegenden Grundstückes, dessen Festsetzung eine Ausgleichsmaßnahme für dieses Grundstück zuordnet.
Rechtsgrundlage
§§ 135 a-c Baugesetzbuch