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Ausnahmegenehmigung für Parken/Halten/Befahren
Leistungsbeschreibung
Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Verkehrszeichen, Richtzeichen (Gebote/Verbote), Verkehrseinrichtungen (Schranken, Sperrpfosten, etc.) oder Anordnungen erlassen sind.
Rechtsgrundlage
§ 45 Straßenverkehrsordnung (StVO)
§ 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Anträge / Formulare