Traubenernte- und Weinerzeugung für Produkte aus eigenen Erzeugnissen (TEM / WEM) melden

  • Leistungsbeschreibung

    Als Winzerin oder Winzer mit mehr als 0,1 Hektar Rebfläche, Genossenschaft oder anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annimmt, müssen Sie Ihre Traubenernte und Weinerzeugung der zuständigen Stelle melden.

    Unter bestimmten Voraussetzungen brauchen Sie Ihre Weinerzeugung und Traubenernte nicht zu melden.

    Als Vollablieferin oder Vollablieferer von Teilflächen, also sogenannte Teilablieferin oder Teilablieferer, die nur einen Teil ihrer Ernte abliefern, müssen Sie die gesamte Erntemenge angeben, auch die Trauben beziehungsweise Traubenmoste, die an die Erzeugergemeinschaft/Genossenschaft abgegeben wurden.

    Dies gilt nicht, wenn alle Teilabliefererinnen oder Teilablieferer einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft diese zur Abgabe der Traubenerntemeldung für den abgelieferten Teil ermächtigt haben. Dann werden die einzelnen Teilablieferinnen und Teilablieferer von der Meldung der an die Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft abgelieferten Erzeugnisse befreit.

    Es handelt sich um eine reine Meldung. Es wird kein Bescheid durch die Behörde erstellt.

  • Teaser

    Als Winzerin oder Winzer, Genossenschaft oder anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annimmt, sind Sie zur Meldung Ihrer Traubenernte und Weinerzeugung verpflichtet.

  • Verfahrensablauf

    Ihre Traubenernte oder Weinerzeugung müssen Sie schriftlich melden. Dazu erhalten Sie bei der zuständigen Stelle ein Formular. Das Formular füllen Sie entsprechend aus und reichen es dort wieder ein.

    Alternativ können Sie Ihre Traubenernte und Weinerzeugung auch im Online-Dienst Weinbau vornehmen.

    Das Formular können Sie in Rheinland-Pfalz von der Homepage der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz herunterladen, ausdrucken, ausfüllen und bei der zuständigen Stelle einreichen.

    Außerdem können Sie Ihre Traubenernte und Weinerzeugung über das Weininformationsportal (WIP) melden. Dazu melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten im Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz an und rufen dort die Eingabemaske zur Meldung der Traubenernte und Weinerzeugung auf. Dort geben Sie alle erforderlichen Daten ein. Wenn Sie abschließend auf den Button „Senden“ klicken, wird Ihre Meldung an die zuständige Stelle gesandt.

  • Zuständige Stelle

    Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz

  • Voraussetzungen

    Zur Meldung sind Sie als Winzerin und Winzer, Traubenerzeugerin und Traubenerzeuger, Genossenschaft und anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annehmen mit Ausnahme

    • der vollabliefernden Mitgliedsbetriebe einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft
    • der Betriebe, deren Rebfläche weniger als 0,1 Hektar beträgt und die die davon stammenden Erzeugnisse nicht vermarkten

    verpflichtet.

    Meldepflichtig sind natürliche oder juristische Personen oder deren Vereinigungen, einschließlich Genossenschaftskellereien, die von einem anderen Betrieb Weintrauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein übernehmen.

    Diese melden der zuständigen Stelle die Menge des hieraus erzeugten Traubenmostes, teilweise gegorenen Traubenmostes oder Weines sowie die Mengen der unverändert abgegebenen Erzeugnisse.

    Wurde weniger als 10 Hektoliter Wein aus zugekauften Erzeugnissen hergestellt, so ist die Herstellerin oder der Hersteller nur dann meldepflichtig, wenn diese oder Teile davon vermarktet werden.

  • Welche Gebühren fallen an?

    kostenlos

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Sie müssen Ihre Traubenernte und Weinerzeugung bis zum 15.01. des auf die Ernte folgenden Jahres bei der zuständigen Stelle melden. Nach dem 15.01. gelesene Trauben, beispielsweise für Eiswein, müssen Sie unverzüglich nachmelden.

  • Rechtsgrundlage

    Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung: Art. 31 u. 33 Delegierte VO (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 1); Art. 22 und 24 der
    Durchführungs -VO (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 60); 
    § 33 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I. S. 66)
     

  • Rechtsbehelf

    Es handelt sich um eine reine Meldung. Daher ist kein Rechtsbehelf erforderlich.

  • Anträge / Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Ja

  • Was sollte ich noch wissen?

    Nicht meldepflichtig sind vollabliefernde Mitgliedsbetriebe einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft.

    Ebenfalls nicht meldepflichtig sind Traubenerzeugerinnen und Traubenerzeuger oder Winzerinnen und Winzer, deren Rebfläche weniger 0,1 Hektar umfasst und die keinen Teil Ihrer Ernte in irgendeiner Form in Verkehr bringen.

    In Rheinland-Pfalz wird zwischen der Meldung für eigene und zugekaufte Erzeugnisse unterschieden. Daher gibt es eine weitere Meldung nur für zugekaufte Erzeugnisse.

  • Weiterführende Informationen


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An wen muss ich mich wenden?

Die Meldungen reichen Sie bei den Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, den Verbandsgemeindeverwaltungen, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten bei den Stadtverwaltungen oder direkt bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ein.

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