Unterlagen für Auslandsdeutsche

Wahlunterlagen für Auslandsdeutsche

Informationen der Bundeswahlleiterin:

Deutsche im Ausland - Die Bundeswahlleiterin

Informationen: 

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man auch als Auslandsdeutsche.

Sie werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde stellen. 

 

Anträge:

Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen:

Antrag für Auslandsdeutsche gemäß Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes) (Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen)

Bundestagswahl 2025: Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis in Wahlscheinantrag (Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen)


frühere Wohnung / früherer gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland:

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes)*) (frühere Wohnung / früherer gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland)

Bundestagswahl 2025: Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis in Wahlscheinantrag (frühere Wohnung/früherer gewöhnlicher Aufenthalt)