- Rathaus • Politik
- Wohnen • Umwelt
- Leben • Freizeit
- Dienstleistungen
Briefwahlunterlagen beantragen
Briefwahlunterlagen für die Bundestagswahl und die Wahl zur/zum Landrat/Landrätin 2025 beantragen
Wer zur geplanten Bundestagswahl und der Wahl zur/zum Landrat/Landrätin am 23. Februar 2025 verreist ist oder lieber per Post wählen möchte kann bereits jetzt Briefwahl beantragen. Gleiches gilt für die eventuelle Stichwahl am 16. März 2025.
Bitte beachten:
Informationen zur Beantragung der Briefwahl und Zusendung der Wahlbenachrichtigungen für die Bundestagswahl mit verbundener Wahl zur Landrätin/ zum Landrat am 23.02.2025 und einer eventuellen Stichwahl am 16.03.2025
Die vorgezogene Bundestagswahl mit der verbundenen Wahl zur Landrätin/ zum Landrat am 23. Februar 2025 führt zu extrem verkürzten Fristen, wie Landeswahlleiter Marcel Hürter bereits mehrfach in den Medien bekanntgab.
Dies betrifft vor allem die Briefwahl.
Nach derzeitigem Stand kann mit der Briefwahlausgabe/Versendung erst am 10. Februar 2025 begonnen werden.
Die Wahlbenachrichtigungen werden in Ingelheim um den 29. Januar 2025 zugestellt.
Wir informieren Sie sobald die Ausgabe der Briefwahl vor Ort bzw. die Beantragung online über die Homepage erfolgen kann.
Derzeitige Möglichkeiten bis zur Öffnung des Wahlbüros und Ausgabe der Briefwahl:
- Beantragung der Briefwahl per E-Mail über die briefwahl@ingelheim.de
- Formlose Beantragung per Brief an Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein, Wahlamt, Fridtjof-Nansen-Platz 1, 55218 Ingelheim am Rhein
Angaben notwendig:
Der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
Vollmacht:
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Formloser Antrag:
Bitte senden Sie den Antrag auf Briefwahl per formlosen Antrag an die Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein, Fridtjof-Nansen-Platz 1, 55218 Ingelheim am Rhein oder per Mail an Briefwahl@ingelheim.de.
Die Briefwahlunterlagen können erst verschickt werden, wenn die Stimmzettel gedruckt sind. Und diese wiederum können erst gedruckt werden, wenn alle Wahlvorschläge eingereicht und zugelassen sind.