Baustelle am Thornschen Gelände in Frei-Weinheim

STAdtentwicklung und Stadtplanung

 Veränderungssperre


Die Veränderungssperre ist ein Instrument zur Sicherung der Bauleitplanung und ist in den §§ 14 bis 18 des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt.

Auszug aus § 14 BauGB Veränderungssperre

  1. Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplan gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
  2. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
  3. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

Die Satzungen der Stadt Ingelheim über aktuelle Veränderungssperren gibt es nachfolgend als Download (PDF).


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